§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Verein der Freunde und Förderer der Evangelischen Grundschule Grumbach e.V.«. Er ist in das Vereinsregister unter der VR40992 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wilsdruff. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugend- und Altenhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereines kann jede natürliche und jede juristische Person werden sowie jede Personengesellschaft, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereines einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt dies den Antragstellern schriftlich mit. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, förmlichen Ausschluss, durch Ausschluss mangels Interesse, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes förmlich ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundlagen und Zielsetzungen des Vereines handelt. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet bei ihrer folgenden Sitzung über den Ausschluss abschließend.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss mangels Interesse, kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, insbesondere wenn für mindestens ein Jahr der Beitrag nach § 5 nicht entrichtet worden ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern des Vereines werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Die Mitglieder des Christlichen Schulvereins Wilsdruffer Land e.V. sowie die von der Stiftung Evangelische Schule in Gemeinschaft angestellten Mitarbeiter sind von der Entrichtung eines Vereinsbeitrages befreit.
(3) Die Festlegung der Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines im Sinne von § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, die dem Verein als stimmberechtigte, natürliche Mitglieder angehören. Dem Vorstand soll mindestens ein Mitarbeiter der Evangelischen Grundschule Grumbach angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
(3) Die Amtsdauer des Gründungsvorstandes beträgt ein Jahr. Danach beträgt die Amtsdauer des Vorstandes vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann die Mitgliederversammlung jederzeit eine Ersatzwahl vornehmen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden verlangt.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Entgegennahme von Auskünften über die weitere Arbeit des Vereines; Anregungen zur Gestaltung der weiteren Arbeit;
c) Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und eines Kassenprüfers;
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb von 10 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Hier ist jedoch in jedem Fall eine Frist von einer Woche einzuhalten.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(5) Zur Änderung der Satzung oder zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Änderung bei der Einberufung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angegeben war. In beiden Fällen ist die Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtige Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug der Liquidationskosten verbleibende Vermögen des Vereines vorrangig an die Stiftung Evangelische Schule in Gemeinschaft ansonsten an eine der Kirche zugeordnete Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§51ff.AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58Nr1AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Tz. 2a der Satzung genannten steuerbegünstigten Zweckes der in TZ2b) genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 15 Schlussbestimmung
Der Vorstandsvorsitzende wird ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.
Grumbach, den 30. Juni 2022
Vereinsanschrift
Vorstandsmitglieder – Stand 30.06.2022
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